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Wählergemeinschaft unabhängiger Bürgerrat

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Aktuelle Satzung des Bürgerrates

(Vom 8.12.2003)

§ 1
Name, Zweck und Sitz

(1) Die Wählergruppe führt den Namen "Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat".

(2) Die Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat ist eine Vereinigung von Einwohnern der Gemeinde Steinhagen, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.*

(3) Die Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat hat ihren Sitz in der Gemeinde Steinhagen.

Anm.:* Die Aufstellung eines Programms ist nach dem Kommunalgesetz nicht vorgeschrieben.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat können alle Einwohner der Gemeinde Steinhagen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und nicht infolge Richterspruch die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren haben. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

a) schriftliche Austrittserklärung,

b) Ausschluß, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muß oder

c) Tod.

(3) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grund­sätze und Ordnung der Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Als Ausschlußgrund gilt insbesondere die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die zum Verlust des aktiven oder passiven Wahlrechts führt.

(4) Gegen den Beschluß nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand der Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder über den Ausschluß zu entscheiden.

(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat und eventuell gezahlter Beiträge.

§ 3
Mittel

Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat durch Spenden.

§ 4
Organe

Organe der Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den eingetragenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im besonderen

a) die Beschlußfassung über das Programm,

b) die Beschlußfassung über das Interesse der Wählergemeinschaft berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,

c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

§ 6
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

b) dem Schriftführer (Vorstandsmitglied).

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er ist gesetzlicher Vertreter der Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat und vertritt sie nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und des Stellvertreters. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Wahlzeit.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Einzelmitglieder des Vorstandes können auch durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muß auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

§ 7
Versammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesord­nung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muß der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.

(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in §5 Buchstabe d genannten Aufgaben zu erfüllen.

§ 8
Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

(1) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergemeinschaft Unabhän­giger Bürgerrat mitwirken, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts­ der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind.

(2) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit der Frist von mindestens 3 Tagen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die Bewerber werden auf Vorschlag der Versammlungsteilnehmer in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Bewerbern mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern erfolgt ebenfalls eine Stichwahl.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des §10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der einberufenen Mitglieder und der Erschienenen, die Festsetzung der Beschlußfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und mindestens zwei weiteren Versammlungsteilnehmern zu unterschreiben.

§ 9
Auflösung

Die Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürgerrat kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muß in der Einleitung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 10
Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes sind eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Form der Einladung,

c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),

d) Tagesordnung und

e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

§ 11

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.12.2003 in Negast genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 08.12.2003 in Kraft. Die Satzung vom 01.03.1999 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.